§ 1 Nutzungsverbot
Elektronische Geräte (Handys, Smartphones, Smartwatches, Tablets, MP3-Player, Spielkonsolen, Kopfhörer etc.) sind vor Betreten des Schulgeländes und während der Gottesdienste auszuschalten und dürfen erst nach dem Verlassen des Schulgeländes bzw. des Gottesdienstes wieder angeschaltet werden. Eine Stummschaltung oder der Flugmodus reicht nicht aus. Die Geräte müssen – z. B. in einer Tasche – außer Sicht aufbewahrt werden. In Prüfungssituationen kann die Lehrkraft anordnen, dass die Geräte – insbesondere Smartphones – an einer ausgewiesenen Stelle deponiert werden müssen. Ein Verstoß kann als Täuschungsversuch gewertet werden.
§ 2 Ausnahmen
In Abweichung von § 1 können elektronische Geräte in den Büro- und Lehrerarbeitsräumen sowie dem Lehrerzimmer genutzt werden. Auch in der Bibliothek kann die Aufsicht in Einzelfällen den Schülerinnen und Schülern die Nutzung zu Recherchezwecken genehmigen. Für eine unterrichtsbezogene Nutzung der digitalen Endgeräte können folgende Räume durch die Schülerinnen und Schüler aufgesucht werden:
Im Vormittag:
Schülerinnen der MSS: Oberstufenraum (MSS)
Alle Schülerinnen und Schüler: Bibliothek, Bistro, R115
Im Nachmittag:
Schülerinnen der MSS: Oberstufenraum (MSS)
Alle Schülerinnen und Schüler: R115
Außerhalb dieser Räume ist die Nutzung der digitalen Endgeräte im Bereich des Schulgeländes nicht erlaubt. Dies gilt für den Zeitpunkt ab Betreten des Schulgeländes im Vormittag bis 13.05 Uhr und von 13.50 Uhr bis zum Verlassen des Schulgeländes.
Eine Lehrkraft kann die Nutzung in Abweichung von § 1 erlauben, wenn diese pädagogisch sinnvoll ist (z. B. für unterrichtliche Zwecke) oder ein Notfall vorliegt. Ein Notfall liegt insbesondere vor, wenn eine Schülerin oder ein Schüler während der Schulzeit erkrankt und von den Eltern abgeholt werden muss. Eltern können ihr Kind in dringenden Fällen über das Sekretariat erreichen.
Bei Schulveranstaltungen (Klassenfahrt, Wandertag, etc.) können betreuende Lehrkräfte individuelle Regeln vereinbaren.
§ 3 Vorgehen bei Verstößen
Verstößt eine Schülerin oder ein Schüler gegen diese Regelungen, wird das ausgeschaltete Gerät durch die Lehrkraft eingezogen und im Sekretariat deponiert.
Beim 1. Verstoß kann das Gerät nach dem Ende des individuellen Unterrichtstages durch die Schülerin oder den Schüler zu den Öffnungszeiten des Sekretariats abgeholt werden.
Beim 2. Verstoß in einem Schuljahr erfolgt zusätzlich eine Benachrichtigung der Personensorgeberechtigten über den wiederholten Verstoß sowie über das Vorgehen bei einem erneuten Verstoß.
Ab dem 3. Verstoß in einem Schuljahr darf das Gerät nur persönlich durch einen Personensorgeberechtigten zu den Öffnungszeiten des Sekretariats abgeholt werden.
Ein wiederholter Verstoß kann erzieherische Maßnahmen oder schulrechtliche Ordnungsmaßnahmen nach sich ziehen.
Die Lehrkraft haftet für etwaige Schäden an den eingezogenen Geräten sowie den Verlust der eingezogenen Geräte nur Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 4 Fotos, Videos, Tonaufnahmen
Das Fotografieren, Filmen und Anfertigen von Tonaufnahmen sind auf dem Schulgelände und während Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgeländes ohne ausdrückliche Genehmigung untersagt. Das Recht am eigenen Bild ist unbedingt zu beachten. Die private Veröffentlichung von Fotos, Tonaufnahmen und Videomitschnitten ist untersagt, wenn dabei Schulveranstaltungen betroffen sind.
§ 5 Jugendgefährdende Inhalte
Die Schülerinnen und Schüler verpflichten sich, keine jugendgefährdenden Bilder, Tonaufnahmen, Videos oder Texte auf die Geräte zu laden, solche weiter zu versenden oder sonst wie zu verbreiten. Besteht ein konkreter Verdacht, dass sich jugendgefährdende Bilder, Tonaufnahmen, Videos oder Texte auf dem Gerät einer Schülerin oder eines Schülers befinden, ist die Lehrkraft berechtigt, dieses einzuziehen. Es wird an die Schulleitung weitergegeben. Diese kann die Polizei informieren und die Durchsuchung des Geräts nach jugendgefährdenden Inhalten empfehlen.